Satzung

    Antrag als Download

    Inhalt

    § 1 Vereinszweck
    §2 Eintragung
    §3 Selbständigkeit
    §4 - §5 Mittelverwendung
    §6 Mitgliedschaft
    §7 Der Vorstand
    §8 Die Mitgliedervollversammlung
    §9 Beitragsklausel
    §10 Mitgliedschaften  des Vereins
    §11 Versicherungen
    §12 Auflösung des Vereins

    § 1
    Der Schachclub 1994 OberlanD in Folge SC 1994 OberlanD mit Sitz in Leutersdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend - und Sportarbeit (entsprechend SGB VIII (KJHG) § 11). Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere durch die  Durchführung von Schachturnieren, der Teilnahme von Mannschaften am Punktspielbetrieb, der Förderung des Nachwuchses, der Teilnahme an Turnieren, der Einrichtung eines Vereins - und Trainingshauses und der Unterstützung von gemeinnützigen Aufgaben im Landkreis verwirklicht.

    § 2
    Der Verein soll nach § 57 Abs. 1 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.

    § 3
    Der Verein ist selbstständig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 4
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    § 5
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 6
    Abs.1
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Satzung anerkennt. Bei  Jugendlichen unter 18 Jahren muss die Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten vorliegen. Zur Aufnahme muss ein formloser schriftlicher Antrag vorgelegt werden. Diese einfache Beitrittserklärung genügt zur Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Folgemonats. Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung als rechtsverbindlich an.

    Abs.2
    Die Mitgliedschaft endet mit dem schriftlich erklärten Austritt aus dem Verein oder dem Tode. Aktive Reisekader können nur zum Ende eines jeden Spieljahres (01.07.) den Austritt erklären (siehe auch § 8 Abs.2). Die Beendigung der Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss erfolgen. Hierzu bedarf es eines Vorstandsbeschlusses welcher mit einfacher Mehrheit gefasst sein muss. Gegen diesen Beschluss gilt das Rechtsmittel des Anrufens der Mitgliedervollversammlung (§ 7).

    § 7
    Abs.1
    Der Vorstand des Vereins setzt sich aus drei Personen zusammen:
    - der Vorsitzende
    - der stellvertretende Vorsitzende
    - der Sportwart

    Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus dem Kassenwart, dem Revisoren, sowie dem Jugendwart.
     

    Abs. 2
    Die Mitgliedschaft im Vorstand bzw. im erweiterten Vorstand ist eine Wahlfunktion.
    Der Vorstand wird für eine Dauer von drei Jahren gewählt und ist mit der Führung des Vereins betraut. Er vertritt den Verein gemeinschaftlich. Es besteht ausdrücklich kein Alleinvertretungsrecht. Für die Vertretung nach außen gilt das Mehrheitsprinzip.

    Abs. 3
    In seiner ersten Arbeitssitzung erarbeitet der Vorstand eine Finanzordnung als Grundlage für den Kassenwart. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

    Abs. 4
    Für Geldgeschäfte mit Banken und Kreditinstituten bedarf es immer der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

    § 8
    Abs.1
    Einmal jährlich wird eine Mitgliedervollversammlung einberufen. Die Vollversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und trifft Entscheidungen über die weitere Verfahrensweise des Vorstandes.

    Abs.2
    Durch die Mitglieder kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
    Es müssen 30 % der Mitglieder einen Antrag unter Angabe von Gründen einreichen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Der Vorstand muss innerhalb von drei Wochen nach Antrag eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung einberufen.

    Abs.3
    Zur Mitgliederversammlung ist in jedem Falle schriftlich zu Laden. Die Ladung muss 3 Wochen vor der Versammlung erfolgen, hierzu gilt der Poststempel. Auf der Ladung müssen die Tagesordnung und die Versammlungsordnung enthalten sein.

    Abs.4
    Jede Mitgliederversammlung muss protokolliert werden. Hierzu ist zu jeder Mitgliedervollversammlung ein Schriftführer zu bestellen.

    Abs.5.1.
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern diese die Satzung betreffen, dem Amtsgericht als Satzungsänderung eingereicht.

    Abs.5.2.
    Gewöhnliche Beschlüsse werden durch Unterschrift der Mitglieder auf dem Versammlungsprotokoll beglaubigt.

    § 9
    Abs.1
    Mitgliedsbeiträge entstehen mit Aufnahme in den Verein. Es wird zwischen fünf Beitragsarten unterschieden.

    1. Breiten - und Jugendsport
    2. Aktive Mitglieder
    3. Aktive Reisekader
    4. Studenten und Auszubildende
    5. Fördermitglieder

    Abs. 1.1.
    Breitensportler im Sinne der Satzung sind Mitglieder, welche nicht an Wettkämpfen Aktiver teilnehmen. Nachwuchssportler sind Kinder und Jugendliche vor Beginn einer Ausbildung bzw. vor Abschluss des 18. Lebensjahres.

    Abs. 1.2.
    Aktive Mitglieder werden in die Gruppe von
    1. Arbeitnehmern
    2. Leistungsbezieher vom Arbeitsamt
    3. Leistungsbezieher vom Sozialamt
    unterteilt. Aktive Mitglieder im Sinne der Satzung sind solche, für die eine Spielgenehmigung des Schachverbandes beantragt wurde.

    Abs. 1.3.
    Aktive Reisekader im Sinne der Satzung, sind solche, welche Sonderausgaben für Fahrtkosten, Übernachtung und Startgelder für Schachveranstaltungen außerhalb des Landkreises Löbau - Zittau geltend machen wollen, wenn diese Veranstaltungen nicht offiziellen Qualifikationscharakter tragen. (Sachsenmeisterschaften o.ä.) Die Förderung von Turnierteilnahmen kann nur auf Antrag der Reisekader an den Vorstand erfolgen. Der Antrag muss eine Fördersumme beinhalten, welche bei Bestätigung durch den Vorstand als Vorschuss ausgezahlt wird. Jedoch ist hierbei grundsätzlich zu beachten, dass eine Förderung nur bis zur Höhe von 50 % der Gesamtausgabe erfolgt. Der Vorstand kann eine Mitfinanzierung aus Gründen von Finanzschwäche ablehnen. Über die Höhe der Förderung entscheidet allein der Vorstand. Förderhöhenbescheide bedürfen der Einstimmigkeit. Die Entscheidung über die Führung als aktiver Reisekader obliegt dem Mitglied selbst, jedoch muss vor der ersten Förderung mindestens ein Quartal Beitragszahlung geleistet sein.

    (Zusatz)
    Die Höhe der Kostenbeteiligung darf pro Jahr maximal 500.00 DM
    (in Worten Deutschmark =fünfhundert=) nicht überschreiten.


    Abs. 1.4.
    Studenten und Auszubildende im Sinne der Satzung sind solche, die im Spieljahr eine Ausbildung oder ein Studium beginnen oder ausüben und wenn sie als aktives Mitglied geführt werden.

    Abs. 1.5.
    Fördermitglieder im Sinne der Satzung sind solche, welche den Verein durch regelmäßige Spenden, oder aber einen höheren monatlichen Beitrag als den gewöhnlichen zahlen. Das Fördermitglied behält ein bedingtes Mitspracherecht über die von ihm eingebrachten Mittel.

    Abs. 2
    Neumitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr in Höhe von 20.00 DM  (in Worten Deutschmark =zwanzig=). Die Gebühr wird mit dem Antrag auf Mitgliedschaft fällig.

    Abs. 3
    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der jährlichen Mitgliedervollversammlung für die einzelnen Beitragsarten und gilt für jeweils ein Jahr festgeschrieben.

    § 10
    Der Verein wird Mitglied im Sächsischen Schachverband e.V., im Kreisverband Schach Löbau - Zittau und im Kreissportbund Oberlausitz e.V..

    § 11
    Abs. 1
    Der Verein schließt für alle seine aktiven Mitglieder und Reisekader eine Unfallversicherung und eine Haftpflichtversicherung ab.

    Abs. 2
    Für den Punktspielbetrieb und die Turnierteilnahme von Sportfreunden wirdzusätzlich eine KFZ - Versicherung abgeschlossen.

    § 12
    Abs. 1
    Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliedervollversammlung betrieben werden. Hierzu bedarf es einer zwei drittel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.

    Abs. 2
    Im Falle der Auflösung fällt das Gesamtvermögen dem Jugendamt des Landkreises Löbau-Zittau zu. Die Mittel dürfen jedoch nur für die Förderung der Schachjugend des Kreises Zittau verwendet werden. Hierzu besteht Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vorstand des SC 1994 OberlanD, welcher die Auflösung betreibt.

    Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.09.1996 verlesen undin der geänderten Form von den Unterzeichnern beschlossen.

 


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